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GmbH-Recht: Mehr-Stimmrecht muss ausdrücklich vereinbart werden

Wird ein Dop­pel- oder Mehr­fach­stimm­recht ledig­lich in zusätz­li­chen Ver­ein­ba­run­gen (z. B. Tes­ta­ment) für den Nach­fol­ger ein­ge­räumt, dann ist eine sol­che Ver­ein­ba­rung nicht wirk­sam. Was tun? Ein abwei­chen­des Stimm­recht muss grund­sätz­lich im Gesell­schafts­ver­trag des Unter­neh­mens ver­ein­bart wer­den (Land­ge­richt Bie­le­feld, Urteil vom 30.5.2014, 17 O 61/12).

Im Ver­fah­ren ging es um eine tes­ta­men­ta­ri­sche Ver­fü­gung, auf die sich einer der Nach­fol­ger (hier: eine Groß­flei­sche­rei in NRW) berief. Danach hat­te der Seni­or ein Mehr­fach-Stimm­recht zuge­sagt. Dies aber nicht per ordent­li­cher Ände­rung der Gesell­schafts­ver­trä­ge der davon betrof­fe­nen Gesell­schaf­ten kor­rekt umge­setzt. Sol­che Zusatz­ver­ein­ba­run­gen sind unwirk­sam und damit recht­lich nicht bindend.

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