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GmbH-Recht: Leiter muss Beschlüsse offiziell „feststellen”

For­mal kor­rekt ist ein Beschluss der Gesell­schaf­ter, wenn er durch einen Ver­samm­lungs­lei­ter fest­ge­stellt wird. Die­ser wird in der Regel zu Beginn der GmbH-Gesell­schaf­ter­­ver­­­samm­lung von den Gesell­schaf­tern mit ein­fa­cher Mehr­heit bestellt. Wird der Beschluss nicht for­mell ord­nungs­ge­mäß durch einen Ver­samm­lungs­lei­ter fest­ge­stellt, liegt dar­in … bereits ein Anfech­tungs­grund (OLG Bran­den­burg, Urteil vom 5.1.2017, 6 U 21/14).

Solan­ge sich die Gesell­schaf­ter einig sind, ist die exak­te Ein­hal­tung von for­mel­len Anfor­de­run­gen nicht unbe­dingt zwin­gend not­wen­dig. In den Fäl­len, in denen es um umstrit­te­ne Ent­schei­dun­gen geht oder bei zer­strit­te­nen Gesell­schaf­tern, soll­ten alle Form­vor­ga­ben unbe­dingt ein­ge­hal­ten wer­den. In die­sem Fall: Bestel­len Sie zu jeder Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung einen Ver­samm­lungs­lei­ter (Pro­to­koll) und las­sen Sie Beschlüs­se von die­sem offi­zi­ell fest­stel­len. For­mu­lie­rung im Pro­to­koll: Hier­mit stellt der Ver­samm­lungs­lei­ter die Beschluss­fas­sung wie folgt fest: „Beschluss­for­mu­lie­rung …..“.

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