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Volkelt-Briefe

GmbH/Recht: Kapitalerhöhung kann ganz schön ins Geld gehen

Wird eine Kapi­tal­erhö­hung bei einer GmbH dadurch durch­ge­führt, dass neben der Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals auf Grund eines zwi­schen den Gesell­schaf­tern vor­her oder gleich­zei­tig geschlos­se­nen wei­te­ren Ver­trags eine zusätz­li­che Ein­zah­lung in die freie Kapi­tal­rück­la­ge der Antrag­stel­le­rin (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) zu leis­ten ist, so bestimmt sich der Geschäfts­wert für die nota­ri­el­le Beur­kun­dung des Gesell­schaf­ter­be­schlus­ses über die Kapi­tal­erhö­hung nicht nur nach dem in das Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen­den Erhö­hungs­be­trag, also in Höhe der Stamm­ka­pi­tal­erhö­hung. Viel­mehr ist zu die­sem Betrag der auf Grund des wei­te­ren Ver­tra­ges ein­zu­zah­len­de Betrag zu addie­ren. Der Geschäfts­wert darf jedoch 30.000 EUR nicht unter­schrei­ten und 5.000.000 EUR nicht über­schrei­ten (OLG Mün­chen, Beschluss v. 26.2.2018, 32 Wx 405/17).

In ers­ter Instanz hat­te das Land­ge­richt Mün­chen die Kos­ten­rech­nung des Regis­ter­ge­richts in Höhe von ins­ge­samt 20.482,52 EUR abge­wie­sen. Das Ober­lan­des­ge­richt hält dage­gen die Zusam­men­rech­nung der Ver­kehrs­wer­te für zuläs­sig – aller­dings begrenzt durch den Höchst­ge­schäfts­wert von 5 Mio. EUR – gemäß § 108 Abs. 5 GNotKG.

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