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Volkelt-Briefe

GmbH/Recht: Haftung des faktischen Geschäftsführers

Han­delt einer der Gesell­schaf­ter oder ein außen ste­hen­der Drit­ter, ohne als Geschäfts­füh­rer für die GmbH bestellt zu sein, wie ein Geschäfts­füh­rer,  haf­tet er für sein Han­deln inkl. even­tu­el­ler Scha­dens­er­satz­an­sprü­che. Vor­aus­set­zung: Der fak­ti­sche Geschäfts­füh­rer han­delt eigen­stän­dig im Außen­ver­hält­nis – also Kun­den und Gläu­bi­gern der GmbH gegen­über, er prägt die Tätig­keit des Geschäfts­füh­rungs­or­gans nach­hal­tig und hat die Geschäf­te der GmbH maß­geb­lich in die Hand genom­men (OLG Mün­chen, Urteil v. 17.7.2019, 7 U 2463/18).

Umge­kehrt ergibt sich aus die­sem Urteil, dass ledig­lich spo­ra­di­sche oder gele­gent­li­che Ein­grif­fe in Geschäfts­füh­rungs-Auf­ga­ben noch nicht zur Annah­me einer fak­ti­schen Geschäfts­füh­rung aus­rei­chen und die sich dar­aus erge­ben­den Rechts­fol­gen zwin­gend anzu­wen­den wären. In ver­gleich­ba­ren Ver­fah­ren wer­den die Gerich­te wohl sehr genau hin­schau­en und nicht umhin kom­men, den Ein­zel­fall in allen Nuan­cen zu prü­fen. Das Urteil ist rechtskräftig.

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