Handelt einer der Gesellschafter oder ein außen stehender Dritter, ohne als Geschäftsführer für die GmbH bestellt zu sein, wie ein Geschäftsführer, haftet er für sein Handeln inkl. eventueller Schadensersatzansprüche. Voraussetzung: Der faktische Geschäftsführer handelt eigenständig im Außenverhältnis – also Kunden und Gläubigern der GmbH gegenüber, er prägt die Tätigkeit des Geschäftsführungsorgans nachhaltig und hat die Geschäfte der GmbH maßgeblich in die Hand genommen (OLG München, Urteil v. 17.7.2019, 7 U 2463/18).
Umgekehrt ergibt sich aus diesem Urteil, dass lediglich sporadische oder gelegentliche Eingriffe in Geschäftsführungs-Aufgaben noch nicht zur Annahme einer faktischen Geschäftsführung ausreichen und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen zwingend anzuwenden wären. In vergleichbaren Verfahren werden die Gerichte wohl sehr genau hinschauen und nicht umhin kommen, den Einzelfall in allen Nuancen zu prüfen. Das Urteil ist rechtskräftig.