Die Gesellschafter trifft bei der Verschmelzung von GmbHs, die im Wege der Kapitalerhöhung verschmolzen wurden, bei Überbewertung des Vermögens der übertragenden GmbH keine sog. Differenzhaftung (BGH, Urteil v. 6.11.2018, II ZR 199/17).
Das heißt aber nicht, dass die falsche Bewertung keine rechtlichen Folgen für die Gesellschafter hat. Die Gesellschafter haften dann zwar nicht aufgrund der Differenzhaftung (gemäß § 9 GmbH-Gesetz). Die Gerichte prüfen dann aber, ob ein sog. existenzvernichtender Eingriff vorliegt. Wörtlich heißt es dazu im amtlichen Leitsatz: „Ein Existenz vernichtender Eingriff kann darin liegen, dass die Verschmelzung eines insolvenzreifen übertragenden Rechtsträgers als Gestaltungsmittel für dessen liquidationslose Abwicklung eingesetzt und hierdurch die Insolvenz des übernehmenden Rechtsträgers herbeiführt oder vertieft wird”. Damit ist der Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter begründet und kann durchgesetzt werden.