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GmbH-Recht: Vorsicht mit Rückzahlungsklauseln

Behält sich die Kom­man­dit­ge­sell­schaft vor, einen aus­ge­zahl­ten Gewinn nach­träg­lich zurück­zu­for­dern, wird die spä­te­re Rück­zah­lung als erneu­te Ein­zah­lung der Ein­la­ge gewer­tet. Im Insol­venz­fall ist die Ein­la­ge „weg”. Die Gewinn­aus­zah­lung wird nur dann als Dar­le­hen behan­delt, wenn es einen Dar­le­hens­ver­trag gibt und die Kon­di­tio­nen (z. B. Zins­zah­lung) tat­säch­lich durch­ge­führt wer­den. Mit die­ser Gestal­tung kann eine spä­te­re Insol­venz­haf­tung aus­ge­schlos­sen wer­den (BGH, Urteil v. 10.10.2017, II ZR 353/15)

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