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GmbH/Recht: Geschäftsführer-Eignung – Registergericht muss Geschäftsführer „löschen”

Das Regis­ter­ge­richt muss die Ein­tra­gung des Geschäfts­füh­rers einer GmbH von Amts wegen im Han­dels­re­gis­ter löschen, wenn eine per­sön­li­che Vor­aus­set­zung für die­ses Amt nach der Ein­tra­gung ent­fällt (dazu: § 6 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Auch wer nicht als Täter son­dern wegen Bei­hil­fe an einer vor­sätz­lich began­ge­nen Straf­tat rechts­kräf­tig ver­ur­teilt wor­den ist, kann nicht Geschäfts­füh­rer einer GmbH sein (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbH-Gesetz) (BGH, Urteil v. 3.12.2019, II ZB 18/19).

Einer der Geschäfts­füh­rer einer insol­ven­ten GmbH hat­te Pro­vi­si­ons­zah­lun­gen, die der GmbH zustan­den, pri­vat ver­ein­nahmt und war wegen Insol­venz­ver­ge­hen ver­ur­teilt wor­den. Ein zwei­ter Geschäfts­füh­rer kann­te den Vor­gang, blieb aber untä­tig. ACHTUNG: Bis­her urteil­ten die Gerich­te unter­schied­lich, z. B. auch, dass der Tat­be­stand der Bei­hil­fe nicht für eine Zwangs­lö­schung aus­reicht. Mit dem Urteil stellt der Bun­des­ge­richts­hof  (BGH) jetzt abschlie­ßend klar, dass auch die Teil­nah­me (Bei­hil­fe) die Vor­aus­set­zun­gen des § 6 GmbH-Gesetz erfüllt und damit einer Eig­nung als Geschäfts­füh­rer entgegensteht.

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