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GmbH/Recht: Der Teilgewinnabführungsvertrag zwischen GmbHs

Zivil- und damit steu­er­recht­li­che Vor­aus­set­zung für den wirk­sa­men Abschluss eines Gewinn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges zwi­schen zwei oder meh­re­ren GmbHs sind: 1: Der Ver­trag muss schrift­lich vor­lie­gen, 2. der Zustim­mungs­be­schluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen muss nota­ri­ell beur­kun­det wer­den und 3. der Zustim­mungs­be­schluss muss ins Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den. Das gilt aber nicht zwin­gend für den Abschluss eines Gewinn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges, der ledig­lich einen Teil des aus­ge­wie­se­nen Gesamt­ge­winns betrifft (BGH, Urteil v. 16.7.2019, II ZR 175/18).

Im Urteils­fall hat­te einer der Gesell­schaf­ter (hier: GmbH) vor­ab Anspruch auf einen Anteil von 20 % des aus­ge­wie­se­nen Gewinns. Laut Bun­des­ge­richts­hof (BGH) han­delt es sich dabei nicht um einen Gewinn­an­teil, son­dern um sog. Geschäfts­un­kos­ten, die zivil- und steu­er­recht­lich wie ande­re Ver­bind­lich­kei­ten zu behan­deln sind. Offen ist nach die­ser Ent­schei­dung aller­dings wei­ter­hin, wie die Rechts­la­ge ein­zu­schät­zen ist, wenn ein grö­ße­rer Teil als 20 5, ein Groß­teil oder ein über­wie­gen­der Teil des Gewinns per Teil­ge­winn­ab­füh­rungs­ver­trag an einen der Gesell­schaf­ter abge­führt wer­den muss. Auf der siche­ren Sei­te sind Sie beim Abschluss eines sol­chen Teil­ge­winn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges, wenn Sie die oben genann­ten drei Vor­aus­set­zun­gen ein­hal­ten – jeden­falls dann, wenn auf jeden Fall die damit ver­bun­de­ne Steu­er­wir­kung erzielt wer­den soll.

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