Auch wenn der Geschäftsführer de facto lediglich als Strohmann eingesetzt ist und der Gesellschafter die Geschäfte tatsächlich alleine führt, bleibt die strafrechtliche Verantwortung beim Strohmann-Geschäftsführer (BGH, Beschluss vom 13.10.2016, 3 StR 352/16).
Bislang hatte der Bundesgerichtshof (BGH) den Strohmann-Geschäftsführer z. B. im Falle einer Insolvenzverschleppung nicht voll in die Haftung genommen (vgl. Nr. 9/2015, BGH, Urteil vom 18.12.2014, 4 StR 323/14 und 4 StR 324/14). Im Urteil ging es um die Nicht-Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung (Unterschlagung). Der faktische Geschäftsführer muss ebenfalls damit rechnen, dass er strafrechtlich belangt werden kann. Hat der Strohmann Kenntnis über solche Verfehlungen, sollte er umgehend sein Amt niederlegen.