Mit der Anmeldung muss der Geschäftsführer versichern, dass keine Umstände dafür vorliegen, die seiner Bestellung zum Geschäftsführer entgegenstehen. Das Registergericht in Paderborn verlangte jetzt zusätzlich zu den in § 6 GmbH-Gesetz aufgeführten Bestellhindernissen, dass der Geschäftsführer auch ausdrücklich versichern muss, dass er nichts mit der Manipulation von Sportwetten (§ 265 c,d StGB) zu tun hatte. Zu Unrecht. Diese Versicherung muss der Geschäftsführer zur Eintragung nicht abgeben (OLG Celle, Beschluss v. 27.9.2018, 29 W 93/18).
Sportwettenbetrug ist erst mit der 51. Änderung des Strafgesetzbuches zum 1.1.2018 ein Strafdelikt und als neue §§ 265 c und d. eingeführt. Das bleibt für § 6 GmbH-Gesetz ohne Auswirkung.