Legt der Geschäftsführer sein Amt berechtigt und aus wichtigem Grund nieder (z. B. gesetzwidrige Anweisungen der Gesellschafter), dann kann die GmbH ein im Anstellungsvertrag vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht mehr durchsetzen (OLG Celle, Urteil vom 24.9.2013, 9 U 121/12). …
Das Urteil stärkt – zu Recht – die Stellung des Geschäftsführers. Gibt es einen wichtigen Grund zur Amtsniederlegung, dann ist das in der Regel auch ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages. Mit der Folge, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht mehr durchgesetzt werden kann.