Kategorien
Volkelt-Briefe

GmbH/Recht: AGG gilt auch für den Geschäftsführer-Job

Es hat sich her­um­ge­spro­chen, dass offe­ne Stel­len „geschlechts­neu­tral“ aus­ge­schrie­ben wer­den müs­sen. Wenn Sie dage­gen ver­sto­ßen, müs­sen Sie nicht nur mit einer Abmah­nung rech­nen. In der Regel kos­tet das. Das gilt sogar …

– und lei­der ver­gisst das der/die ein oder ande­re Kollege/Kollegin – auch für Ihre eige­ne Stel­le. Also auch dann, wenn die GmbH einen neu­en oder zusätz­li­chen Geschäftsführer/in sucht. Kor­rekt müs­sen Sie also aus­schrei­ben: Geschäfts­füh­rer (m/w/d) gesucht.

Das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Karls­ru­he stell­te für den Fall einer feh­ler­haf­ten Aus­schrei­bung für eine/n Geschäftsführer/in fest: „Geschlechts­neu­tral ist eine Aus­schrei­bung nur for­mu­liert, wenn sie sich in ihrer gesam­ten Aus­drucks­wei­se sowohl an Frau­en als auch an Män­ner rich­tet“. Im kon­kre­ten Fall hiel­ten sich die Aus­wir­kun­gen für die GmbH zwar in Gren­zen. Die feh­ler­haf­te Aus­schrei­bung hat­te die von der GmbH ein­ge­schal­te­te Anwalts­kanz­lei zu ver­ant­wor­ten. Schluss­end­lich muss­te die dann auch die Ent­schä­di­gungs­zah­lung für eine nicht zuge­las­se­ne Bewer­be­rin (hier: eine Anwäl­tin) in Höhe eines vol­len Monats­lohns (hier: 13.000 €) über­neh­men (so zuletzt OLG Karls­ru­he, Urteil v. 13.9.2011, 17 U 99/10). Also nicht ver­ges­sen: Im Fal­le einer Stel­len­be­set­zung soll­ten Sie den/die Geschäftsführer/in vor­sichts­hal­ber wie einen Arbeit­neh­mer behandeln.

Auf der siche­ren Sei­te sind Sie, wenn Sie die oben ver­wen­de­te For­mu­lie­rung „Geschäfts­füh­rer (w/m/d)” in der Aus­schrei­bung ver­wen­den. Zwar gibt es in der Sache „d” (divers) noch kei­ne Recht­spre­chung. Die Abmahn­sze­ne gibt sich aber nach wie vor erfin­de­risch und streitbereit.

Schreibe einen Kommentar