Es hat sich herumgesprochen, dass offene Stellen „geschlechtsneutral“ ausgeschrieben werden müssen. Wenn Sie dagegen verstoßen, müssen Sie nicht nur mit einer Abmahnung rechnen. In der Regel kostet das. Das gilt sogar …
– und leider vergisst das der/die ein oder andere Kollege/Kollegin – auch für Ihre eigene Stelle. Also auch dann, wenn die GmbH einen neuen oder zusätzlichen Geschäftsführer/in sucht. Korrekt müssen Sie also ausschreiben: Geschäftsführer (m/w/d) gesucht.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe stellte für den Fall einer fehlerhaften Ausschreibung für eine/n Geschäftsführer/in fest: „Geschlechtsneutral ist eine Ausschreibung nur formuliert, wenn sie sich in ihrer gesamten Ausdrucksweise sowohl an Frauen als auch an Männer richtet“. Im konkreten Fall hielten sich die Auswirkungen für die GmbH zwar in Grenzen. Die fehlerhafte Ausschreibung hatte die von der GmbH eingeschaltete Anwaltskanzlei zu verantworten. Schlussendlich musste die dann auch die Entschädigungszahlung für eine nicht zugelassene Bewerberin (hier: eine Anwältin) in Höhe eines vollen Monatslohns (hier: 13.000 €) übernehmen (so zuletzt OLG Karlsruhe, Urteil v. 13.9.2011, 17 U 99/10). Also nicht vergessen: Im Falle einer Stellenbesetzung sollten Sie den/die Geschäftsführer/in vorsichtshalber wie einen Arbeitnehmer behandeln.