Einige Finanzämter haben die Kosten für Online-Werbung (Adwords, Banner, Social-Media-Werbung), die an ausländische Unternehmen (Google, Amazon) gezahlt wurden, zusätzlich versteuert (§ 50a EStG). Unterdessen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) klargestellt, dass es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt und diese Kosten nicht mit zusätzlichen Steuern belastet werden dürfen (BMF-Schreiben v. 3.4.2019, IV C 5 – S 2411/11/10002). Dennoch: Wenn sich ein Finanzamt quer stellt, verweisen Sie auf den oben genannten Erlass. Ggf. müssen Sie gegen entsprechende Steuerbescheide klagen – mit besten Erfolgsaussichten.
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