Bleiben Aufträge aus oder lassen sich die geplanten Verkaufszahlen nicht mehr erreichen, ist es eine Frage der Zeit, wann Sie als Geschäftsführer einen grundsätzlichen Richtungswechsel vorgeben müssen, um sich den neue Gegebenheiten anzupassen. Wer vorgesorgt hat, kann aus Gewinnrücklagen schöpfen. Manchmal hilft die Bank mit einem Überbrückungskredit. Manchmal genügt ein zusätzliches Darlehen der Gesellschafter, um eine damit verbundene Liquiditätslücke zu schließen. Möglich ist auch der Verkauf von nicht benötigtem GmbH-Vermögen. Als Geschäftsführer sind Sie gefordert, die richtigen Entscheidungen zu treffen, die Gesellschafter mitzunehmen und die mit einer Zusatzfinanzierung verbundenen Risiken für sich selbst und für die GmbH richtig einzuschätzen.
ACHTUNG: …
Sie sollten sich dabei immer darüber bewusst sein, inwieweit die Sanierungsmaßnahmen Ihr privates Vermögen tangieren. Hier gilt: Gehen Sie auf keinen Fall mehr privates Risiko ein als Sie vertreten können – auch z. B. gegenüber Ihren Verpflichtungen in der Familie. Wir weisen an dieser Stelle regelmäßig auf die private Haftung des GmbH-Geschäftsführers hin. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat z. B. entschieden, dass der Geschäftsführer von den Gläubigern der GmbH (Banken, Zulieferer) persönlich in die Haftung genommen werden kann, wenn er Vermögen der GmbH, das als Sicherheit dient, verkauft. Stößt der Insolvenzverwalter bei anschließender Abwicklung der GmbH auf einen solchen Sachverhalt, müssen Sie sich darauf einstellen, dass der Geschäftsführer den Veräußerungserlös in voller Höhe zurückerstatten muss (OLG Saarbrücken, Urteil v. 30.1.2014, 4 U 49/13).