Als GmbH-Geschäftsführer müssen Sie in der wirtschaftlichen Krise mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes handeln. Das betrifft z. B. auch die fällige Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung). Wichtig: …
Solange die GmbH noch in der Lage ist, Löhne zu zahlen, besteht auch die Zahlungsverpflichtung gegenüber den Sozialkassen. Hier müssen Sie ganz genau unterscheiden zwischen den Arbeitnehmeranteilen und Ihrem Arbeitgeberanteil. Gerät die GmbH in die Krise, gilt:
- Führen Sie in der wirtschaftlichen Krise der GmbH Beiträge als Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung ab, gilt dies nicht als Verstoß gegen Ihre kaufmännischen Pflichten. Folge: Im Insolvenzfall kann der Insolvenzverwalter diese Beitragszahlungen nicht von Ihnen persönlich zurückfordern.
- Anders sieht das aus beim Arbeitgeberanteil. Überweisen Sie entsprechende Beiträge bereits „in der Krise“, verstoßen Sie gegen Ihre kaufmännischen Pflichten. Dann gilt: Der Insolvenzverwalter kann diese Beiträge von Ihnen persönlich für die GmbH zurückfordern.
Auch wenn die GmbH die Löhne nicht mehr in voller Höhe auszahlen, bleibt die Beitragspflicht bestehen. Kürzen Sie bei der Lohnauszahlung müssen Sie dafür die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Die Zahlungsverpflichtung endet erst, wenn der GmbH nicht mehr ausreichend Mittel (Liquidität) zur Verfügung stehen, um die fälligen Arbeitnehmeranteile zu zahlen. Diese sind vorrangig vor allen anderen fälligen Forderungen.
Für die Praxis: Wichtig ist, dass Sie im Ernstfall belegen können, welche Anteile Sie gezahlt haben. Teilen Sie bei den Überweisungen der Einzugsstelle ausdrücklich mit, dass es sich bei den Zahlungen (Zweck) um die Arbeitnehmeranteile handelt. Machen Sie das auf dem Überweisungsbeleg kenntlich. Vermerken Sie das nicht ausdrücklich, behandelt die Einzugsstelle die Beitragszahlungen wie eine anteilige Tilgung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen.