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Volkelt-Briefe

Haftung: Sozialversicherungsbeiträge nie ohne „Zweck” anweisen

Als GmbH-Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie in der wirt­schaft­li­chen Kri­se mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäfts­man­nes han­deln. Das betrifft z. B. auch die fäl­li­ge Zah­lung von Bei­trä­gen zur Sozi­al­ver­si­che­rung (Kran­ken­ver­si­che­rung, Pfle­ge­ver­si­che­rung, Ren­ten­ver­si­che­rung, Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung). Wichtig: …

Solan­ge die GmbH noch in der Lage ist, Löh­ne zu zah­len, besteht auch die Zah­lungs­ver­pflich­tung gegen­über den Sozi­al­kas­sen. Hier müs­sen Sie ganz genau unter­schei­den zwi­schen den Arbeit­neh­mer­an­tei­len und Ihrem Arbeit­ge­ber­an­teil. Gerät die GmbH in die Kri­se, gilt:

  1. Füh­ren Sie in der wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH Bei­trä­ge als Arbeitnehmer­anteil zur Sozi­al­ver­si­che­rung ab, gilt dies nicht als Ver­stoß gegen Ihre kauf­män­ni­schen Pflich­ten. Fol­ge: Im Insol­venz­fall kann der Insol­venz­ver­wal­ter die­se Bei­trags­zah­lun­gen nicht von Ihnen per­sön­lich zurückfordern.
  2. Anders sieht das aus beim Arbeit­ge­ber­an­teil. Über­wei­sen Sie ent­spre­chen­de Bei­trä­ge bereits „in der Kri­se“, ver­sto­ßen Sie gegen Ihre kauf­män­ni­schen Pflich­ten. Dann gilt: Der Insol­venz­ver­wal­ter kann die­se Bei­trä­ge von Ihnen per­sön­lich für die GmbH zurückfordern.

Auch wenn die GmbH die Löh­ne nicht mehr in vol­ler Höhe aus­zah­len, bleibt die Bei­trags­pflicht bestehen. Kür­zen Sie bei der Lohn­aus­zah­lung müs­sen Sie dafür die antei­li­gen Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge zah­len. Die Zah­lungs­ver­pflich­tung endet erst, wenn der GmbH nicht mehr aus­rei­chend Mit­tel (Liqui­di­tät) zur Ver­fü­gung ste­hen, um die fäl­li­gen Arbeit­neh­mer­an­tei­le zu zah­len. Die­se sind vor­ran­gig vor allen ande­ren fäl­li­gen Forderungen.

Für die Pra­xis: Wich­tig ist, dass Sie im Ernst­fall bele­gen kön­nen, wel­che Antei­le Sie gezahlt haben. Tei­len Sie bei den Über­wei­sun­gen der Ein­zugs­stel­le aus­drück­lich mit, dass es sich bei den Zah­lun­gen (Zweck) um die Arbeit­neh­mer­an­tei­le han­delt. Machen Sie das auf dem Über­wei­sungs­be­leg kennt­lich. Ver­mer­ken Sie das nicht aus­drück­lich, behan­delt die Ein­zugs­stel­le die Bei­trags­zah­lun­gen wie eine antei­li­ge Til­gung von Arbeit­neh­mer- und Arbeitgeberanteilen.

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