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GmbH-Krise: So wehren Sie sich gegen Banken-Willkür

Gibt es Anzei­chen für eine wirt­schaft­li­che Kri­se der GmbH, geht es in der Regel schnell: Sind Sie 4 Wochen in Zah­lungs­rück­stand bei den Sozi­al­ver­si­che­run­gen, stel­len die den Insol­venz­an­trag. Aber auch die Ban­ken und ande­re Gläu­bi­ger prü­fen dann eilig, wie sie zumin­dest Zugriff auf das Rest­ver­mö­gen neh­men kön­nen bzw. Ihre Außen­stän­de absi­chern kön­nen. Pra­xis der Ban­ken ist es dabei zu prü­fen, inwie­weit (unzu­läs­si­ge) Zah­lungs­an­wei­sun­gen des Geschäfts­füh­rers zu des­sen per­sön­li­cher Haf­tung füh­ren. In den letz­ten Jah­ren gab es dazu immer wie­der Gerichts-Ent­schei­de, die den Geschäfts­füh­rer ent­las­te­ten und auf die Sie im Ernst­fall ver­wei­sen können: …

  • Der Geschäfts­füh­rer haf­tet nicht für jede Zah­lung vom Spar­kas­sen-Kon­to in und vor der Kri­se: Die Spar­kas­se woll­te den Geschäfts­füh­rer einer GmbH in die Haf­tung neh­men, weil die­ser im Zeit­raum vor der Insol­venz­rei­fe vom Debi­to­ren-Kon­to Gläu­bi­ger-Rech­nun­gen begli­chen hat. Der BGH sieht das nicht so. Hier han­delt es sich um einen „mas­se­neu­tra­len“ Gläu­bi­ger­tausch. Der Geschäfts­füh­rer haf­tet nicht (BGH, Urteil vom 25.1.2010, II ZR 258/08).
Als GmbH-Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie sich dar­auf ein­stel­len, dass die Kre­dit geben­den Ban­ken ver­su­chen wer­den, eine „per­sön­li­che“ Haf­tung des Geschäfts­füh­rers zu begrün­den. Zum Bei­spiel unter Hin­weis auf Bestim­mun­gen des GmbH-Geset­zes (§ 64, Zah­lun­gen nach Ein­tritt der Insol­venz­rei­fe) und zwar auch für Zah­lun­gen vor der Drei­wo­chen­frist. Betrof­fe­ne Geschäfts­füh­rer sind gut bera­ten, die 3‑Wochenfrist exakt ein­zu­hal­ten – und den Steu­er­be­ra­ter schon bei ers­ten Kri­sen-Anzei­chen mit der Erstel­lung einer Über­schul­dungs­bi­lanz zu beauftragen.
  • Geschäfts­füh­rer haf­tet nicht für Mas­se schmä­lern­de Zah­lun­gen vor der Insol­venz­rei­fe: Ein Ein­zug von For­de­run­gen, die der Geschäfts­füh­rer an die Bank zur Sicher­heit abge­tre­ten hat, auf einem debi­to­ri­schen Kon­to der GmbH und die anschlie­ßen­de Ver­rech­nung mit dem Soll­sal­do ist grund­sätz­lich kei­ne vom GmbH-Geschäfts­füh­rer ver­an­lass­te Mas­se schmä­lern­de Zah­lung, wenn die Siche­rungs­ab­tre­tung vor Insol­venz­rei­fe ver­ein­bart wur­de und die For­de­rung der Gesell­schaft ent­stan­den und wert­hal­tig war (BGH, Urteil vom 23.6.2015, II ZR 366/13).
Damit ist der Geschäfts­füh­rer aber nicht ganz aus dem Schnei­der. Im Zwei­fel kann der Gläu­bi­ger ver­lan­gen, dass der Geschäfts­füh­rer bewei­sen muss, dass die ent­spre­chen­de Zah­lung bzw. der Ein­zug auf das Debi­to­ren­kon­to vor Ein­tritt der Insol­venz­rei­fe erfolg­te. Kann er das nicht, muss er mit einer per­sön­li­chen Haf­tung wegen Mas­se­schmä­le­rung rechnen.

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