Gibt es Anzeichen für eine wirtschaftliche Krise der GmbH, geht es in der Regel schnell: Sind Sie 4 Wochen in Zahlungsrückstand bei den Sozialversicherungen, stellen die den Insolvenzantrag. Aber auch die Banken und andere Gläubiger prüfen dann eilig, wie sie zumindest Zugriff auf das Restvermögen nehmen können bzw. Ihre Außenstände absichern können. Praxis der Banken ist es dabei zu prüfen, inwieweit (unzulässige) Zahlungsanweisungen des Geschäftsführers zu dessen persönlicher Haftung führen. In den letzten Jahren gab es dazu immer wieder Gerichts-Entscheide, die den Geschäftsführer entlasteten und auf die Sie im Ernstfall verweisen können: …
- Der Geschäftsführer haftet nicht für jede Zahlung vom Sparkassen-Konto in und vor der Krise: Die Sparkasse wollte den Geschäftsführer einer GmbH in die Haftung nehmen, weil dieser im Zeitraum vor der Insolvenzreife vom Debitoren-Konto Gläubiger-Rechnungen beglichen hat. Der BGH sieht das nicht so. Hier handelt es sich um einen „masseneutralen“ Gläubigertausch. Der Geschäftsführer haftet nicht (BGH, Urteil vom 25.1.2010, II ZR 258/08).
Als GmbH-Geschäftsführer müssen Sie sich darauf einstellen, dass die Kredit gebenden Banken versuchen werden, eine „persönliche“ Haftung des Geschäftsführers zu begründen. Zum Beispiel unter Hinweis auf Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (§ 64, Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife) und zwar auch für Zahlungen vor der Dreiwochenfrist. Betroffene Geschäftsführer sind gut beraten, die 3‑Wochenfrist exakt einzuhalten – und den Steuerberater schon bei ersten Krisen-Anzeichen mit der Erstellung einer Überschuldungsbilanz zu beauftragen.
- Geschäftsführer haftet nicht für Masse schmälernde Zahlungen vor der Insolvenzreife: Ein Einzug von Forderungen, die der Geschäftsführer an die Bank zur Sicherheit abgetreten hat, auf einem debitorischen Konto der GmbH und die anschließende Verrechnung mit dem Sollsaldo ist grundsätzlich keine vom GmbH-Geschäftsführer veranlasste Masse schmälernde Zahlung, wenn die Sicherungsabtretung vor Insolvenzreife vereinbart wurde und die Forderung der Gesellschaft entstanden und werthaltig war (BGH, Urteil vom 23.6.2015, II ZR 366/13).
Damit ist der Geschäftsführer aber nicht ganz aus dem Schneider. Im Zweifel kann der Gläubiger verlangen, dass der Geschäftsführer beweisen muss, dass die entsprechende Zahlung bzw. der Einzug auf das Debitorenkonto vor Eintritt der Insolvenzreife erfolgte. Kann er das nicht, muss er mit einer persönlichen Haftung wegen Masseschmälerung rechnen.