Entsteht – z. B. durch den Erlass von Schulden – ein sog. Sanierungsgewinn, ist die darauf entfallende Körperschaftsteuer keine Insolvenzforderung, die das Finanzamt in die Insolvenztabelle anmelden kann (BFH, Beschluss vom 15.11.2018, XI B 49/18).
Nach Überarbeitung des sog. Sanierungserlasses und der Zustimmung der EU-Kommission zu diesem Verfahren ist sichergestellt, dass Sanierungsgewinne (z. B. aus einem Forderungsverzicht eines Gläubigers) bei einer möglichen Restrukturierung des Unternehmens oder von Teilen des Unternehmens steuerfrei bleiben (können).