Letzte Rettung für marode GmbHs versprechen Firmenbestatter. Man verspricht …
Abwicklung der Restschulden und Vermeidung des offiziellen Insolvenzverfahrens. Aber: Fast immer wird der letzte Geschäftsführer ausfindig gemacht und zur Kasse gebeten. Darauf sollten Sie sich auf keinen Fall einlassen (vgl. Nr. 21/2013). In der Praxis ist nicht immer klar ersichtlich, wann es sich um einen legalen GmbH-Verkauf handelt und wann es sich um eine sog. illegale Firmenbestattung handelt. Jetzt hat das OLG Zweibrücken die Kriterien genannt, nach denen die Gerichte solche Fälle „juristisch“ beurteilen werden (Urteil vom 3.6.2013, 3 W 87/12). Geprüft wird:
- Wurde ein notariell beurkundeter Kaufvertrag über die GmbH-Anteile abgeschlossen?
- Wurde der (Vorgänger-) Geschäftsführer korrekt abberufen und entlastet (Beschluss der Gesellschafter, eventuell: Änderung des Gesellschaftsvertrages)?
- War die GmbH nach der Übertragung der Anteil noch werbend tätig?
- Gibt es unter der neuen Firmenadresse tatsächlich ein Geschäft?
- Ist der neue Gesellschafter-Geschäftsführer unter der gemeldeten Adresse erreichbar?
- Gibt es Pfändungsbeschlüsse oder andere Dokumente, die objektiv auf eine Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung hinweisen?
Für die Praxis: Nach diesen Kriterien prüft das Registergericht, ob der Verkauf korrekt war. Gibt es Anzeichen für eine „Bestattung“, wird die Neueintragung nicht vorgenommen. Gehen Sie davon aus, dass die Staatsanwaltschaft informiert und die Einleitung eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen geprüft wird – mit allen rechtlichen Folgen.