Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den sog. Sanierungserlass (BMF-Schreiben vom 27.3.2003, IV A 6 – S 2140 – 8/03, hier: GmbHR 10/2003) außer Kraft gesetzt. Danach muss … die rechnerische Erhöhung des Betriebsvermögens, die sich aus dem Verzicht der Gläubiger auf Forderungen ergibt, bei der Ermittlung der Ertragsteuern (KSt, GewSt) berücksichtigt werden (BFH, Beschluss vom 28.11.2016, GrS 1/15).
Im Einzelfall kann das nun tatsächlich dazu führen, dass eine Sanierung scheitert und das Unternehmen inkl. Arbeitsplätze zerschlagen werden muss. Pech: Zwar verzichten die Gläubiger auf ihre Forderungen. Der Staat darf sich nach der aktuellen BFH-Entscheidung an der Sanierung aber nicht mehr beteiligen. Bleibt abzuwarten, wie das BMF reagiert. Wir halten Sie auf dem Laufenden.