Eine GmbH kann nach Aufhebung des Insolvenzplanverfahrens nicht kraft Fortsetzungsbeschlusses ihres Alleingesellschafters fortgesetzt werden, wenn der Insolvenzplan keine Fortführungsplanung enthält. Liegt zwischen der Aufhebung des Insolvenzplanverfahrens seitens des Insolvenzgerichts und dem Fortsetzungsbeschluss des Gesellschafters eine nicht unerhebliche Zeitspanne – im Streitfall etwa sechs Monate –, so kommt auch die Anwendung der Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Neugründung im Anmeldezeitpunkt des Fortsetzungsbeschlusses in Betracht (OLG Celle, Beschluss v. 8.3.2019, 9 W 17/19).
Das Registergericht hatte nachgeprüft, ob eine Fortsetzung der Gesellschaft ohne den dazu laut Insolvenzordnung (InsO vorgesehenen Fortführungsplan möglich ist. Das OLG Celle kommt allerdings zu der Feststellung, dass die rechtlichen Voraussetzungen für einen korrekten Eintrag nicht gegeben sind. Das Gericht lässt unter diesen Umständen aber eine Eintragung als Neugründung der GmbH zu.