Nur wenige Geschäftsführer machen von der Möglichkeit Gebrauch, mit Ihren Beratern Erfolgshonorare zu vereinbaren. Seit einigen Jahren ist das z. B. auch für Rechtsanwälte möglich. Das betrifft aber auch ganz allgemein die Auftragsvergabe an Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Erfolgshonorare mit diesen Berufsgruppen dürfen unter ganz bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden. Das sind z. B.: …
- Das Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall vereinbart werden (also nicht für ein Dauermandat),
- Der Auftraggeber wird aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten,
- Wird bei Misserfolg eine geringere als die gesetzliche Vergütung vereinbart, dann muss im Erfolgsfall die Vergütung über der gesetzlichen Vergütung liegen.
- Im Grundsatz bleibt es damit bei den gewohnt teuren Gebühren für die Beratungsleistungen von Freiberuflern – eine Konkurrenz über einen echten Preiswettbewerb gibt es nicht.
Trotz dieser strengen Voraussetzungen ergeben sich daraus Möglichkeiten für eine erfolgsabhängige Beauftragung. Prüfen Sie z. B. in folgenden Situationen, ob die Vereinbarung eines Erfolgshonorars für Sie Vorteile bringt: Forderungsausfälle, Gewährleistungen, Schadensersatzfälle, finanzgerichtliche Verfahren. Berücksichtigen Sie: Der Ausgang eines Prozesses birgt immer ein Risiken. Selbst wenn die Rechtslage auf den ersten Blick für Sie spricht, ist das kein Garant dafür, dass Sie sich durchsetzen können. Nach wie vor oft entscheiden die Beratungsqualität und ein langer Atem.