Als GmbH-Geschäftsführer sind Sie verantwortlich für die Offenlegungspflicht Ihrer GmbH (§§ 325 ff. HGB). Wir berichten dazu regelmäßig zu Verstößen und Bußgeldverfahren in diesem Zusammenhang. Rechtslage bisher: Das für diese Verfahren zuständige Landgericht (LG) Bonn ist in den bisher dazu ergangenen Entscheidungen (Vollständige Liste der Verfahren vor dem LG Bonn > https://www.bundesjustizamt.de > Themen > Ordnungs- und Bußgeldverfahren > Jahresabschlusspublizität) konsequent davon ausgegangen, dass Sie als Geschäftsführer für Verstöße verantwortlich sind und Sie im Zweifel das fällige Bußgeld zahlen müssen. Selbst dann, wenn Ihr Steuerberater diese Aufgabe offiziell übernommen hat. Also z. B. im Steuerberatervertrag schwarz auf weis vereinbart ist, dass dieser für die fristgerechte Erfüllung der Offenlegung des Jahresabschlusses zuständig ist.
Achtung: …Es gibt eine Ausnahme. In einem Beschluss des Landgerichts Bonn heißt es: „Es besteht keine Pflicht zur Prüfung der rechtzeitigen Offenlegung, wenn der beauftragte Steuerberater gegenüber der GmbH die Einreichung bestätigt“ (vgl. LG Bonn, Beschluss v. 6.6.2013, 31 T 59/13). Im konkreten Fall hatte das Bundesamt für Justiz die Pflicht-Offenlegung angemahnt. Der Geschäftsführer hatte daraufhin den Steuerberater angewiesen, den vollständigen Jahresabschluss zum elektronischen Unternehmensregister einzureichen. Dieser hatte vor Ablauf der gesetzten 6‑Wochenfrist die Erledigung versprochen und diese vorab dem Geschäftsführer bestätigt, ohne dass der Jahresabschluss erfolgreich übermittelt war.