Bis Ende des Monats müssen mittelgroße und große GmbH den Jahresabschluss 2018 feststellen. Diese Unternehmen müssen den Jahresabschluss zuvor auch „prüfen“ lassen. Dazu haben die Gesellschafter in der Regel zu Beginn des Geschäftsjahres (also in 2018) den Prüfer bestimmt (§ 318 HGB). Als Geschäftsführer müssen Sie nach Vorlage des Jahresabschlusses durch den Steuerberater den entsprechenden Prüfungsauftrag an den Wirtschaftsprüfer (WP), einen vereidigten Buchprüfer oder an die bestimmte WP- bzw. BP-Gesellschaft erteilen. Vorsicht: Laut Handelsgesetzbuch gibt es klare Vorschriften, wer ihren Jahresabschluss prüfen darf und wer nicht. So darf eine StB/WP-Kanzlei, die bei der Aufstellung des Jahresabschlusses mitgewirkt hat, den „eigenen“ Abschluss nicht prüfen. Ist der Prüfer an ihrer GmbH beteiligt, darf er ebenfalls nicht prüfen. Die genauen Vorgaben, wer prüfungsberechtigt ist, ergeben sich aus § 319 HGB. Das müssen Sie bei der Auftragsvergabe berücksichtigen.
Bestätigt …
Ihnen der Wirtschaftsprüfer, dass er „zur Prüfung berechtigt ist“ (Qualitäts- und Berechtigungsnachweis gemäß § 57a Wirtschaftsprüfungsordnung), obwohl er tatsächlich nicht dazu berechtigt ist, ist das sein Problem. Lehnt das Unternehmensregister den Jahresabschluss später wegen fehlerhafter Prüfung bzw. unzulässig ausgestelltem Prüfungsvermerk zur Eintragung ab und wird der Abschluss deswegen nochmals geprüft, ist das nicht Ihr Problem. Der unbefugte Prüfer muss Ihren Schaden zahlen und zwar auch die Kosten für die gesamte Nachprüfung.
Bei mittelgroßen GmbHs handelt es sich dabei schnell um einen fünfstelligen Betrag. Diese Rechtslage hat der Bundesgerichtshof (BGH) unterdessen bestätigt bzw. in letzter Instanz und damit unwiderruflich festgestellt (BGH, Urteil v. 2.7.2013, II ZR 293/11).