Als Geschäftsführer der GmbH sind Sie für die ordnungsgemäße und fristgerechte Aufstellung, ggf. Prüfung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses (Bilanz, GuV, Anhang und ggf. Lagebericht) verantwortlich. Fehler gehen zu Ihren Lasten – entweder als Verstoß gegen GmbH- und handelsrechtliche Vorschriften bzw. als Verstoß gegen Ihre vertraglichen Verpflichtungen. Abberufung und Kündigung sind programmiert. Sie sind also gut beraten, korrekt und sorgfältig zu arbeiten. Aber selbst wenn die Gesellschafter den Jahresabschluss der GmbH (Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht) ordnungsgemäß festgestellt und angenommen haben, sind Sie als Geschäftsführer noch längst nicht aus der Haftung für die Richtigkeit der Angaben. In der Praxis gibt es immer wieder den Fall, dass ein Minderheits-Gesellschafter den Feststellungsbeschluss gerichtlich prüfen lässt. Zum Beispiel, wenn der den Eindruck hat, das „geschönt“ wurde.
Beispiel: …Ganz offensichtlich wurden Rückstellungen für bekannte zukünftige Verbindlichkeiten nicht verbucht. Etwa wenn die GmbH in einem Kartellverfahren mit einer saftigen Strafe rechnen muss oder nach einem Prozess aufwendige Garantieleistungen erbracht werden müssen. Da das aber die Bilanz verhagelt hätte, wäre die anstehende Vertragsverlängerung für den Geschäftsführer nicht so leicht zu machen gewesen.
Aber auch ohne den oben beschriebenen (leichten) Vorsatz, bleibt eine solche Politik für den Geschäftsführer eine Gratwanderung. Stellt das Gericht nämlich anschließend solche Fehler (Manipulationen) fest, ist der Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses eventuell sogar inkl. des Entlastungsbeschlusses für den Geschäftsführer nichtig (so zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss v. 20.11.2012, 14 U 39/12). Juristisch formliert heißt das dann: „Die Qualifizierung der einvernehmlichen Feststellung des Jahresabschlusses einer GmbH als abstraktes Schuldanerkenntnis oder als Feststellungsvertrag im Sinne eines deklaratorischen („kausalen”) Anerkenntnisses hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab. Kausale Feststellungswirkung kann einer solchen Feststellungswirkung aber allenfalls hinsichtlich solcher Ansprüche der Gesellschaft gegen ihre Gesellschafter-Geschäftsführer zukommen, die zum Zeitpunkt der Feststellung den Gesellschaftern bekannt waren oder die sie zumindest für möglich hielten”.
- Für den Geschäftsführer bedeutet das: Er muss dafür sorgen, dass der Jahresabschluss entsprechend nachgebessert wird. Unterlässt er das, liegt darin eine (schwere) Pflichtverletzung (Verstoß gegen §§ 41, 42 und 42a GmbH-Gesetz, § 331 HGB, bedroht mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren). In vielen Geschäftsführer-Verträgen ist für solche Fälle ein außerordentliches Kündigungsrecht vorgesehen. Aber auch ohne eine solche Klausel, besteht bei Manipulationsverdacht das Recht zur fristlosen Kündigung, verbunden mit einem Schadensersatzanspruch.
- Als „ordentlicher“ Kaufmann sollten Sie sich als Geschäftsführer in Buchführungs- und Bilanzsachen auf jeden Fall an das Vorsichtsprinzip halten. Das bedeutet: Sind zukünftige Forderungen und Verpflichtungen absehbar, ist es nicht nur aus steuerlichen Erwägungen sondern aus handelsrechtlicher Verpflichtung geboten, für diese Kosten Vorsorge zu treffen (Rückstellungen). Vor kleineren und größeren Manipulationen zur Schönung des Unternehmensergebnisses (z. B. um eine Vertragsverlängerung mit besseren Konditionen durchzusetzen) ist also dringend abzuraten. Gehen Sie davon aus, dass solche Eingriffe in aller Regel früher oder später öffentlich werden. In diesen Fällen können Sie dann aber nicht mehr mit einer zweiten Chance rechnen.