Grundsätzlich steht allen Gesellschaftern der GmbH ein umfangreiches und ausführliches Auskunfts- und Einsichtsrecht in alle Angelegenheiten und Unterlagen der GmbH zu (§ 51a GmbH-Gesetz). Jedenfalls soweit nicht zu befürchten ist, dass der Gesellschafter sein Wissen über die GmbH zu sog. gesellschafsfremden Zwecken nutzt. Allerdings kann der Geschäftsführer zur Wahrung des ordnungsgemäßen Betriebsablaufes sicherstellen, dass der dafür in Anspruch genommene Aufwand in einem für alle Beteiligten vernünftigen Verhältnis steht. Zum Beispiel dann, wenn Sie den Eindruck haben, dass der anfragende Gesellschafter kein wirkliches wirtschaftliches Erkenntnisinteresse hat, sondern persönliche Motive im Vordergrund des Auskunftsersuchens stehen oder der Umfang des Auskunftsersuchens schikanöse Züge annimmt. Als Geschäftsführer können Sie deshalb von Ihren Gesellschaftern verlangen, dass das Auskunfts- bzw. Informationsersuchen so präzise gefasst wird, dass der Informationszweck auch tatsächlich erfüllt werden kann. Beispiele: …
- Zeitliche Präzisierung: Die gesamte Korrespondenz mit der Fa. A‑GmbH aus den Jahren 01.01.2015 bis 31.12.2017
- Vollständigkeit: Sämtliche Protokolle, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur A‑GmbH im Zusammenhang mit dem Projekt B. gefertigt wurden
- Genauigkeit: Sämtliche Unterlagen im Geschäftsverkehr mit der A‑GmbH, die gemäß den Vorschriften über die Aufbewahrungsfristen von Geschäftsbriefen von der GmbH aufbewahrt werden