Der Geschäftsführer handelt fahrlässig, wenn er sich nicht rechtzeitig die erforderlichen Informationen und Kenntnisse verschafft, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss. Dabei muss er sich – sofern er nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügt – fachkundig beraten lassen (OLG München, Urteil v. 17.1.2019, 23 U 998/18, nicht rechtskräftig).
An dieser Stelle haben wir bereits des Öfteren auf die Verpflichtung des Geschäftsführers zur externen fachlichen Beratung hingewiesen. Hier stellt das OLG München fest, dass die Nicht-Beratung grundsätzlich Fahrlässigkeit zur Folge hat – mit den dafür vorgesehenen zivil– und strafrechtlichen Konsequenzen. Im Zweifel sollten Sie in der wirtschaftlichen Krise unbedingt einen Steuerberater hinzuziehen und diesen ggf. mit der Erstellung einer Zwischenbilanz beauftragen. In der Praxis kommt es immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen um die Frage, ob die für den Insolvenzantrag verpflichtende Dreiwochenfrist eingehalten ist. Wird die Frist überschritten, wird der Geschäftsführer regelmäßig vom Insolvenzverwalter in die Haftung genommen.