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Volkelt-Briefe

GmbH/Haftung: Pflicht des Geschäftsführers zu externer Beratung

Der Geschäfts­füh­rer han­delt fahr­läs­sig, wenn er sich nicht recht­zei­tig die erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen und Kennt­nis­se ver­schafft, die er für die Prü­fung benö­tigt, ob er pflicht­ge­mäß Insol­venz­an­trag stel­len muss. Dabei muss er sich – sofern er nicht über aus­rei­chen­de per­sön­li­che Kennt­nis­se ver­fügt –  fach­kun­dig bera­ten las­sen (OLG Mün­chen, Urteil v. 17.1.2019, 23 U 998/18, nicht rechtskräftig).

An die­ser Stel­le haben wir bereits des Öfte­ren auf die Ver­pflich­tung des Geschäfts­füh­rers zur exter­nen fach­li­chen Bera­tung hin­ge­wie­sen. Hier stellt das OLG Mün­chen fest, dass die Nicht-Bera­tung grund­sätz­lich Fahr­läs­sig­keit zur Fol­ge hat – mit den dafür vor­ge­se­he­nen zivil– und straf­recht­li­chen Kon­se­quen­zen. Im Zwei­fel soll­ten Sie in der wirt­schaft­li­chen Kri­se unbe­dingt einen Steu­er­be­ra­ter hin­zu­zie­hen und die­sen ggf. mit der Erstel­lung einer Zwi­schen­bi­lanz beauf­tra­gen. In der Pra­xis kommt es immer wie­der zu gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen um die Fra­ge, ob die für den Insol­venz­an­trag ver­pflich­ten­de Drei­wo­chen­frist ein­ge­hal­ten ist. Wird die Frist über­schrit­ten, wird der Geschäfts­füh­rer regel­mä­ßig vom Insol­venz­ver­wal­ter in die Haf­tung genommen.

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