(1) Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft beizufügen.
(3) Die neuen Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 entgegenstehen und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
(4) Die Geschäftsführer haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen.
Die Anmeldung neuer Geschäftsführer ist Sache der Gesellschafter. Diese können diese Aufgabe an die vertretungsberechtigten Geschäftsführer, aber auch einem Rechtsanwalt oder Notar übertragen. Der neu bestellte Geschäftsführer kann an seiner eigenen Anmeldung mitwirken. Dagegen kann der ausgeschiedene Geschäftsführer die Anmeldung eines neuen Geschäftsführers nicht vornehmen.
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