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GmbH-Gesetz

§ 30 Rückzahlungen

(1) Das zur Erhal­tung des Stamm­ka­pi­tals erfor­der­li­che Ver­mö­gen der Gesell­schaft darf an die Gesell­schaf­ter nicht aus­ge­zahlt wer­den. Satz 1 gilt nicht bei Leis­tun­gen, die bei Bestehen eines Beherr­schungs- oder Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trags (§ 291 des Akti­en­ge­set­zes) erfol­gen, oder durch einen voll­wer­ti­gen Gegen­leis­tungs- oder Rück­ge­währ­an­spruch gegen den Gesell­schaf­ter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzu­wen­den auf die Rück­ge­währ eines Gesell­schaf­ter­dar­le­hens und Leis­tun­gen auf For­de­run­gen aus Rechts­hand­lun­gen, die einem Gesell­schaf­ter­dar­le­hen wirt­schaft­lich entsprechen.

(2) Ein­ge­zahl­te Nach­schüs­se kön­nen, soweit sie nicht zur Deckung eines Ver­lus­tes am Stamm­ka­pi­tal erfor­der­lich sind, an die Gesell­schaf­ter zurück­ge­zahlt wer­den. Die Zurück­zah­lung darf nicht vor Ablauf von drei Mona­ten erfol­gen, nach­dem der Rück­zah­lungs­be­schluss durch die im Gesell­schafts­ver­trag für die Bekannt­ma­chun­gen der Gesell­schaft bestimm­ten öffent­li­chen Blät­ter und in Erman­ge­lung sol­cher durch die für die Bekannt­ma­chun­gen aus dem Han­dels­re­gis­ter bestimm­ten öffent­li­chen Blät­ter bekannt­ge­macht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurück­zah­lung von Nach­schüs­sen vor der Voll­ein­zah­lung des Stamm­ka­pi­tals unzu­läs­sig. Zurück­ge­zahl­te Nach­schüs­se gel­ten als nicht eingezogen.

Da nur Sie als Geschäfts­füh­rer Aus­zah­lun­gen aus dem Ver­mö­gen der GmbH ver­an­las­sen kön­nen, sind Sie haf­tungs­recht­lich ver­ant­wort­lich dafür, dass kei­ne Aus­zah­lun­gen an die Gesell­schaf­ter der GmbH vor­ge­nom­men wer­den, die zu einer Unter­de­ckung füh­ren oder eine Über­schul­dung ver­ur­sa­chen. Das betrifft nicht nur Geld­leis­tun­gen, son­dern auch Sach­über­eig­nung, Abtre­tung einer For­de­rung der GmbH oder auch die Erfül­lung einer Ver­bind­lich­keit für den Gesell­schaf­ter. Eine Unter­de­ckung liegt vor, sobald das Net­to­ver­mö­gen der GmbH – also ihr gesam­tes Aktiv­ver­mö­gen abzüg­lich der Sum­me aller Ver­bind­lich­kei­ten ein­schließ­lich Rück­stel­lun­gen, aber ohne Rück­la­gen – in sei­nem rech­ne­ri­schen Wert unter die Stamm­ka­pi­tal­zif­fer absinkt. Ab die­sem Zeit­punkt besteht ein Aus­zah­lungs­ver­bot an die Gesell­schaf­ter. Rechts­fol­ge bei Ver­stoß gegen das Aus­zah­lungs­ver­bot: Die GmbH hat einen Anspruch auf Rück­ge­währ des Aus­zah­lungs­ge­gen­stan­des. Es ist Ihre Auf­ga­be als Geschäfts­füh­rer, die­sen Anspruch für die GmbH durch­zu­set­zen. Bei Unter­las­sen kann die GmbH Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen Sie gel­tend machen.

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