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GmbH/Firmenwagen: Händler muss alten Diesel zurücknehmen

Ein VW-Händ­ler muss den 2015 gekauf­ten VW Tigu­an Sport Moti­on trotz Nach­rüs­tung zurück­neh­men bzw. ein feh­ler­frei­es Neu­fahr­zeug lie­fern. Dazu das Gericht: „Der Durch­schnitts­käu­fer kann bei einem Auto­kauf erwar­ten, dass das von ihm erwor­be­ne Fahr­zeug die Abgas­wer­te ein­hält, und zwar nicht nur durch eine bei­gefüg­te Soft­ware für den Prüf­stand. Er kann erwar­ten, dass alle lau­fen­den Pro­zes­se auf dem Prüf­stand auch im nor­ma­len Fahr­be­trieb aktiv blei­ben und der Prüf­stand somit die rea­le Fahr­si­tua­ti­on nach­bil­det. Dass, wie die Beklag­te vor­bringt, der Abgas­aus­stoß zwi­schen Prüf­stand und Stra­ßen­be­trieb auf natür­li­che Wei­se vari­ie­ren, ist dabei bekannt aber inso­weit uner­heb­lich” (LG Ham­burg, Urteil v. 7.3.2018, 329 O 105/17).

Im Grund­satz macht das LG Ham­burg hier nach­drück­lich deut­lich, dass der Kun­de Anspruch auf einen man­gel­frei­en Neu­wa­gen hat. Aller­dings müs­sen Sie zunächst davon aus­ge­hen, dass der Händ­ler Revi­si­on ein­le­gen wird und ein ver­bind­li­ches Urteil erst danach ste­hen wird. Das wird span­nend. Bestä­tigt der BGH letzt­in­stanz­lich die­se Rechts­la­ge, sind die Kar­ten neu gemischt – und Ihre Chan­cen auf Nach­lie­fe­rung eines Neu­wa­gens ste­hen auf „gut”. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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