Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zum „Bruttolistenpreis” des Firmenwagens ist davon auszugehen, dass die Finanzbehörden in Sachen Besteuerung der Privatnutzung genauer rechnen werden – im Zweifel zum Nachteil des Steuerpflichtigen. Danach ist der Bruttolistenpreis der Preis, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung des Pkw als „Privatkunde” zahlen muss. Abschläge für Firmenkunden (hier: für die GmbH als gewerblichen Kunden) werden nicht berücksichtigt (BFH, Urteil v. 8.11.2018, III R 13/16).
Bei der laufenden Besteuerung der privaten Nutzung des Firmenwagens nach der 1%-Methode wird sich erst einmal nichts ändern. Sie müssen aber davon ausgehen, dass die Finanzbehörden bei der Anschaffung eines neuen Firmenwagens genau nachrechnen werden und gewährte Rabatte nicht (mehr) anerkennen werden, sondern den vom Hersteller für Privatpersonen als maßgeblichen Listenpreis angegebenen Betrag für die Lohnsteuer ansetzen werden.