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Volkelt-Briefe

GmbH/Finanzen: Steuer-Vorauszahlungen an die Lage anpassen

Unter­des­sen liegt der Geschäfts­füh­rung das Betriebs­er­geb­nis für das 1. Halb­jahr 2019 vor. Ten­denz: In den meis­ten GmbHs lau­fen die Geschäf­te nicht mehr ganz rund – mit Fol­gen für Ihre Steu­er-Vor­aus­zah­lun­gen. Sind die ein­mal für das lau­fen­de Geschäfts­jahr fest­ge­setzt, ver­an­las­sen die meis­ten GmbHs die Vor­aus­zah­lun­gen zu den fest­ge­leg­ten Steu­er­ter­mi­nen (hier: 15.8.2019 für die Gewer­be­steu­er, 10.9.2019 für die Kör­per­schaft­steu­er). Als Steu­er­zah­ler kann auch eine GmbH jeder­zeit Antrag auf Anpas­sung der Vor­aus­zah­lung stel­len. Dazu genügt ein form­lo­ser Antrag an das Finanzamt.

Ach­tung:

Seit 2018 kön­nen Sie die­sen Antrag auch „online” stel­len. Wei­sen Sie Ihren Steu­er­be­ra­ter ent­spre­chend an. Im Antrag müs­sen Sie die Grün­de für eine Anpas­sung nach unten plau­si­bel dar­stel­len (z. B. Umsatz­rück­gang, Rück­gang bei den Auf­trags­ein­gän­gen). Am bes­ten stim­men Sie die Argu­men­ta­ti­on und die ein­zel­nen Maß­nah­men genau mit dem Steu­er­be­ra­ter ab. Bele­gen Sie Ihr Anlie­gen mit Unter­la­gen (Halb­jah­res­er­geb­nis­se, Auf­trags­be­stand, BWA, even­tu­ell Auf­stel­lung einer Zwi­schen­bi­lanz). In der Regel wird das Finanz­amt Ihren Antrag bestä­ti­gen und die Kör­per­schaft­steu­er bzw. Gewer­be­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen nach unten korrigieren.

Eine Ver­zin­sung der zu viel gezahl­ten Beträ­ge gibt es nicht. Ist zu erwar­ten, dass Sie das lau­fen­de Geschäfts­jahr mit einem höhe­ren kör­per­schaft­steu­er- und gewerb­steu­er­pflich­ti­gen Gewinn abschlie­ßen, gibt es kei­nen Hand­lungs­be­darf für Sie. Ihre GmbH ist nicht ver­pflich­tet, von sich aus Steu­er erhö­hen­de Sach­ver­hal­te den Finanz­be­hör­den mitzuteilen.

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