Ein wichtiges Urteil zur steuerlich möglichen (und zulässigen) Gewinnverteilung in der GmbH & Co. KG kommt jetzt vom Finanzgericht (FG) Münster. Danach gilt: …„Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG., wonach die an Ergebnis und Vermögen nicht beteiligte Komplementär-GmbH für die Geschäftsführung und die Übernahme der persönlichen Haftung einen jährlichen Vorabgewinn erhält, ist zulässig und wirksam” ( (FG Münster, Urteil v. 23.2.2018, 1 K 2201/17 F).
Das gilt auch für die steuerlich Behandlung durch das Finanzamt. Das Finanzamt wollte das nicht mitmachen und besteuerte den der Komplementär-GmbH ausgezahlten Gewinnanteil den Kommanditisten als Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit. Als Gewinnverteilungsmaßstab gilt laut Urteil: Für die Führung der Geschäfte und die Übernahme der persönlichen Haftung steht der GmbH eine marktgerechte Gegenleistung zu. Und zwar unabhängig davon, ob die GmbH diese Vergütung an ihre Anteilseigner oder Geschäftsführer (etwa in Form eines Geschäftsführergehalts) weitergibt. Auf diese Art ist es also möglich, in der GmbH Gewinnrücklagen zu bilden, die dann lediglich mit Gewerbe- (durchschnittlich rund 14 %) und Körperschaftsteuer (15%) belastet sind. Zu beachten sind 2 Punkte:
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- Die Vergütung muss „marktgerecht” sein – Maßstab ist hier das angemessene Geschäftsführer-Gehalt (Branche, Umsatz, Ertragslage, Mitarbeiterzahl) anhand von Vergleichszahlen (gemäß BBE- bzw. Kienbaum-Studie).
- Wird die Gewinnrücklage später ausgeschüttet, wird zusätzlich Abgeltungssteuer (25 %) fällig. Rechnen kann sich ein solches Modell, wenn der Gesellschafter nach dem Teileinkünfteverfahren versteuert.