Erwirbt der Geschäftsführer einen Anteil dieser GmbH über eine andere, ihm ebenfalls gehörende Firma zu einem verbilligtem Kauf, dann … darf das Finanzamt nicht Lohnsteuer auf die Kaufpreis-Differenz berechnen (Finanzgericht Münster, Urteil vom 2.10.2014, 14 K 3691/11 E).
Das Finanzamt darf aber ausnahmsweise Lohnsteuer auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Marktpreis für einen GmbH-Anteil berechnen. Und zwar dann, wenn der Geschäftsführer den GmbH-Anteil privat erwirbt und zwar mit dem Motiv, seine Stellung als Arbeitnehmer der GmbH (hier: Geschäftsführer) zu sichern. Lohnsteuer kann also nur berechnet werden, wenn die Einnahme (hier: Kaufpreis-Reduzierung) seinem Arbeitsplatz dient.