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Volkelt-Briefe

GF/privat: GmbH-Vorschuss gegen die private Finanzierungslücke

Anfra­ge eines Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen: „Kann ich mir zur Finan­zie­rung pri­va­ter Aus­ga­ben einen Vor­schuss auf die für das Geschäfts­jahr zu erwar­ten­de Gewinn­tantieme aus­zah­len?“. Bis vor eini­gen Jah­ren war das unpro­ble­ma­tisch. Sie muss­ten selbst als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kei­ne Steu­ern auf Zin­sen für den Tan­tie­me-Vor­schuss zah­len. Nach aktu­el­ler Rechts­la­ge gilt: Nicht berech­ne­te Zin­sen für Vor­schuss­zah­lun­gen auf die Tan­tie­me wer­den als ver­deck­te Gewinn­ausschüttung besteu­ert (BFH, Urteil vom 22.10.2003, I R 36/03). Aber es gibt eine ein­fa­che Mög­lich­keit, wie Sie die­se Steu­er-Mehr­­be­las­tung ver­hin­dern. Ver­ein­ba­ren Sie schrift­lich in Ihrem Geschäfts­füh­rer-Anstel­­lungs­­­ver­trag, dass Sie einen Anspruch auf Vor­schuss­zah­lun­gen haben. Und zwar für den Zeit­raum nach Abschluss des Geschäfts­jah­res bis zur Fest­stel­lung des Jahres­abschlusses. Ergän­zen Sie Ihre Tan­tie­me-Ver­ein­­ba­rung ent­spre­chend. Ver­wen­den Sie die unten ste­hen­de Muster-Formulierung.

Mus­ter-For­mu­lie­rung für den Anstel­lungs­ver­trag des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers: „Der Geschäfts­füh­rer kann einen Anspruch auf einen Vor­schuss auf sei­ne Gewinn-Tan­tie­me mit Abschluss des Geschäfts­jahres zum 31.12. gel­tend machen, sofern laut Betriebswirt­schaft­licher Aus­wer­tung (BWA) ein Gewinn für das abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr zu erwar­ten ist. Der Vor­schuss auf die Tan­tie­me beträgt danach maxi­mal 50% (alter­na­tiv: 80 %) der vor­läu­fig aus­ge­wie­se­nen Berechnungs­grundlage der Tan­tie­me. Vor­schuss­zin­sen wer­den nicht erho­ben“.

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