Jetzt hat auch der Bundesrat dem Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (EntgTranspG) zugestimmt. Die neuen Vorschriften treten damit zum 1.7.2017 in Kraft und müssen aber von den betroffenen Unternehmen mit 200 und mehr Mitarbeitern erst ab dem 1.1.2018 umgesetzt werden. Laut Übergangsregelung kann der Auskunftsanspruch erst 6 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes eingefordert werden (§ 25 EntgTranspG). Bereits im Vorfeld haben viele Kollegen breiten Unmut über dieses Gesetzesvorhaben geäußert (vgl. Nr. 43/2016). Das betrifft z. B. die Kriterien zur Vergleichbarkeit von einzelnen Tätigkeiten, aber auch die unterschiedlichen Profile einzelner Mitarbeiter, die zwar für gleiche Tätigkeiten eingesetzt sind, aber völlig unterschiedliche Leistungen bringen. Im Gesetz gibt man zwar ausführliche Abgrenzungskriterien vor (§ 11 ff. EntTranspG). In der Praxis wird es aber zu zahlreichen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen kommen – zumal die Rolle des Betriebsrates in der Sache wesentlich gestärkt ist. Im Einzelnen gelten danach die folgenden Vorschriften: …
- Betroffen sind Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitern. Alle Mitarbeiter in der Firma haben einen Rechtsanspruch darauf zu erfahren, was Mitarbeiter in gleichwertigen Positionen verdienen. Achtung: Das gilt auch vertikal – also SachbearbeiterIn in Abt. 1/Projekt 1 kann mit SachbearbeiterIn in Abt. 2/Projekt 2 vergleichbar sein.
- Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern müssen darüber hinaus im Lagebericht über Fortschritte bei der Lohngleichheit berichten und sollen (!) ein Verfahren zur Vergleichbarkeit von Löhnen entwickeln.
Problem für kleinere, familiengeführte Unternehmen mit über 200 Mitarbeitern: Hier werden aufgrund der hohen Bindung zwischen der Unternehmensführung und den Mitarbeitern oft Löhne vereinbart, die Zusatzzahlungen für Betriebstreue, für besonders integrative und engagierte Mitarbeiter oder Mitarbeiter in besonderen sozialen oder familiären Umständen (Trennung, behinderte Kinder) vorsehen. Solche Zusatzvereinbarungen dürften in Zukunft problematisch werden. Diesen Mitarbeitern ist mit der neuen Regelung nicht geholfen. Hier sind Sie gut beraten, wenn Sie sich mit dem Betriebsrat bzw. mit den Mitarbeitern verständigen – allerdings ohne gegen Datenschutzvorschriften zu verstoßen. Kein einfaches Unterfangen. Der Gesetzgeber geht von Kosten von rund 2,15 Mio. EUR aus, die mit der Umsetzung des Gesetzes auf die Unternehmen zukommen. U. E. erscheint das aber eher als freundlich gerechnet, zumal sich solche Bürokratiekosten faktisch kaum ermitteln lassen.