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Volkelt-Briefe

GF-Vorsorge: FA bestraft Fehler im Pensionsvertrag

Um alle Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen, die mit der Gewäh­rung einer Pen­si­ons­zu­sa­ge an den Geschäfts­füh­rer der GmbH ver­bun­den sind,  tat­säch­lich nut­zen zu kön­nen, müs­sen alle Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein, die von den Finanz­be­hör­den vor­ge­schrie­ben wer­den – so zuletzt zusam­men­ge­fasst in einem aus­führ­li­chen BMF-Schrei­ben vom aus dem Jah­re 2012 (Quel­le: BMF-Schrei­ben IV C 2 – S 2742/10/10001). Fehlt nur eine der Vor­aus­set­zun­gen und wird den­noch eine Rück­stel­lung für die Pen­si­ons­an­sprü­che in der Bilanz aus­ge­wie­sen, kos­tet das. Die Rück­stel­lung muss auf­ge­löst wer­den – der Steu­er­vor­teil ist dahin und muss zurück­ge­zahlt wer­den. Auch rückwirkend.

Wider­spruch ist zwecklos. …

Dass dar­an nicht zu rüt­teln ist, bestä­ti­gen auch die Finanz­ge­rich­te. So wie jetzt das Finanz­ge­richt (FG) Düs­sel­dorf in einem aktu­ell dazu ver­öf­fent­lich­tem Urteil. Danach gilt: „Ein Vor­be­halt, mit dem der Arbeit­ge­ber ein­sei­tig die Höhe einer Pen­si­ons­zu­sa­ge abän­dern kann, steht der Bil­dung einer Pen­si­ons­rück­stel­lung ent­ge­gen” (FG Düs­sel­dorf, Urteil v. 29.5.2019, 17 K 736/16 F, Revi­si­on beim BFH ein­ge­legt unter dem Akten­zei­chen: IV R 21/19). Im Klar­text: Will die GmbH im Lau­fe der Jah­re über­mä­ßig stei­gen­de Pen­si­ons­an­sprü­che ver­trag­lich aus­schlie­ßen, ist der Steu­er­vor­teil dahin. Und zwar ganz gleich, wie geschickt Ihr Anwalt das for­mu­liert. Den Juris­ten der Finanz­be­hör­den ent­geht das jeden­falls nicht.

Wir gehen davon aus, dass die Rechts­la­ge im Revi­si­ons­ver­fah­ren so bestä­tigt wird. Ergibt sich ein sol­cher Zah­lungs­vor­be­halt aus Ihrer Pen­si­ons­ver­ein­ba­rung, soll­ten Sie die­se umge­hend kor­ri­gie­ren und einen Zah­lungs­an­spruch ohne ein­sei­ti­ge Ände­rungs­mög­lich­keit durch den Arbeit­ge­ber „GmbH” ver­ein­ba­ren (Gesell­schaf­ter­be­schluss).

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