Um alle Steuervergünstigungen, die mit der Gewährung einer Pensionszusage an den Geschäftsführer der GmbH verbunden sind, tatsächlich nutzen zu können, müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein, die von den Finanzbehörden vorgeschrieben werden – so zuletzt zusammengefasst in einem ausführlichen BMF-Schreiben vom aus dem Jahre 2012 (Quelle: BMF-Schreiben IV C 2 – S 2742/10/10001). Fehlt nur eine der Voraussetzungen und wird dennoch eine Rückstellung für die Pensionsansprüche in der Bilanz ausgewiesen, kostet das. Die Rückstellung muss aufgelöst werden – der Steuervorteil ist dahin und muss zurückgezahlt werden. Auch rückwirkend.
Widerspruch ist zwecklos. …
Dass daran nicht zu rütteln ist, bestätigen auch die Finanzgerichte. So wie jetzt das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem aktuell dazu veröffentlichtem Urteil. Danach gilt: „Ein Vorbehalt, mit dem der Arbeitgeber einseitig die Höhe einer Pensionszusage abändern kann, steht der Bildung einer Pensionsrückstellung entgegen” (FG Düsseldorf, Urteil v. 29.5.2019, 17 K 736/16 F, Revision beim BFH eingelegt unter dem Aktenzeichen: IV R 21/19). Im Klartext: Will die GmbH im Laufe der Jahre übermäßig steigende Pensionsansprüche vertraglich ausschließen, ist der Steuervorteil dahin. Und zwar ganz gleich, wie geschickt Ihr Anwalt das formuliert. Den Juristen der Finanzbehörden entgeht das jedenfalls nicht.