Die Pensionszusage für den Geschäftsführer einer GmbH muss angemessen sein – laut BMF sind das maximal 75 % der zuletzt bezogenen Aktivbezüge. Dauerhafte Gehaltskürzungen müssen einberechnet werden (BFH, Urteil vom 20.12.2016, I R 4/15).
Zur Berechnung der 75 % – Grenze müssen auch zusätzliche Leistungen aus einer gesetzlichen Rente und anderen privaten Vorsorgemaßnahmen (Direktversicherungsrente) einbezogen werden. Der BFH bestätigt aber ausdrücklich in diesem Urteil, dass bei der Berechnung der aktiven Bezüge variable Bestandteile zu berücksichtigen sind. Dazu kann ein Durchschnittswert aus den letzten 5 Jahren gebildet werden.