Übt ein Vorstandsmitglied unmittelbar nach der Beendigung seines Vorstandsdienstvertrags bis zu seiner Pensionierung in derselben Gesellschaft weitere Funktionen als Leitender Angestellter aus, kommt es nicht zu einer Unterbrechung seiner Betriebszugehörigkeit, so dass die sog. m/n‑tel-Regelung keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Danach hätte der Geschäftsführer einen Teilanspruch gegen seinen Arbeitgeber (OLG Hamburg, Urteil v. 23.8.2019, 11 U 63/19).
Das sollte so auch für den Geschäftsführer einer GmbH gelten. Im entschiedenen Fall ging es um eine Direktversicherung. Der Versicherer berief sich auf eine Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit. Das OLG Hamburg sieht aber in der Fortsetzung der Tätigkeit im Unternehmen als Leitender Angestellter keine Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit.