Verwendet der GmbH-Geschäftsführer Mittel der GmbH für eigene Zwecke („Griff in die Kasse”), kann er – z. B. im Insolvenzfall – nicht von den Gläubigern der GmbH in die Haftung genommen werden. Der Anspruch auf Rückgewährung kann lediglich von der GmbH gegen den Geschäftsführer geltend gemacht und durchgesetzt werden (BGH, Urteil v. 7.5.2019, VI ZR 512/17).
Ein Schadensersatzanspruch – so der Bundesgerichtshof (BGH) lässt sich jedenfalls nicht aus den Vorschriften des GmbH-Gesetzes ableiten. Dazu heißt es: „Die Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt, besteht grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft und nicht im Verhältnis zu außen stehenden Dritten (§ 43 Abs. 1 GmbHG)”. Jetzt muss geprüft werden, inwieweit aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage Schadensersatz zu leisten ist.