Fehlt ein Beschluss der Gesellschafterversammlung über den Abschluss oder die Änderung der Pensionszusage für den (Gesellschafter-) Geschäftsführer besteht kein Rechtsanspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge – und zwar weder durch die GmbH noch durch ein Versorgungswerk. Laut Landesarbeitsgericht (LArbG) Baden-Württemberg gilt: „Der Versorgungszusage an einen GmbH-Geschäftsführer muss eine wirksame Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung zugrunde liegen. Die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung folgt aus einer Annexkompetenz (§ 46 Nr. 5 GmbHG)” (LArbG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.3.2019, 4 Sa 39/18).
Achten Sie also unbedingt darauf, dass (1) ein solcher Beschluss formal korrekt auf einer Gesellschafterversammlung gefasst wird und dass (2) der Beschluss so dokumentiert ist, dass der Nachweis auch noch Jahre später geführt werden kann (Aufbewahrung der Protokolle, Führung eines Protokollbuches).