Der Anspruch auf eine Gegendarstellung besteht auch dann, wenn die Redaktion Sie vor der Veröffentlich um eine Stellungsnahme gebeten hat und Sie davon keinen Gebrauch gemacht haben. Es gilt: „Eine unterlassene Erklärung begründet grundsätzlich keine Obliegenheitsverletzung, welche einen Gegendarstellungsanspruch entfallen ließe” (BVerfG, Urteil v. 28.5.2018, 1 BvR 804/15).
Das ist – aus Unternehmersicht – ausgesprochen erfreulich, aber auch notwendig. In Zeiten aggressiver Berichterstattung (investigativer Journalismus) eröffnet das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) damit betroffenen Unternehmen die Möglichkeit einer Gegendarstellung (an auffälliger Stelle und in wahrnehmbarer Größe), wenn einfach nur Behauptungen aufgestellt werden. Das gilt auch dann, wenn Sie mit einer Aussage konfrontiert werden, diese aber nicht kommentieren wollen und die Redaktion Ihnen daraus einen Strick drehen will: „Das Unternehmen XY konnte oder wollte sich dazu nicht äußern”. Laut BVerfG gilt das Recht auf Gegendarstellung ausdrücklich auch für diesen Fall.