Wer von den Kollegen/Innen zu Jahresbeginn eine neue Job-Herausforderung angenommen hat, ist gut beraten, seine nachvertraglichen Pflichten aus dem alten Anstellungsvertrag einzuhalten. In der Regel sind saftige Vertragstrafen fällig, wenn gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen wird. Die Bereitschaft der Unternehmen, solche Strafen durchzusetzen, ist ausgesprochen hoch und der Verstoß als solcher ist auch nicht dazu geeignet, Ihr persönliches Renommee zu erhöhen. Es ist also keine Option, es darauf ankommen zu lassen.
Für die Kollegen/Innen, die der Meinung sind, dass ihr Wettbewerbsverbot zu weit greift (Berufsverbot), gibt es ein neues Urteil des OLG München: …
„Der Geschäftsführer kann die Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots vor Aufnahme der neuen Tätigkeit im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen” (OLG München, Beschluss v. 2.8.2018, 7 U 2107/18). Das gilt z. B. für Fälle, in denen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot sachlich überzogen ist, es einem Berufsverbot gleichkommt oder sich auf Märkte/Branchen erstreckt, in denen das Unternehmen gar nicht tätig ist.