„Kann ich mich auf die zentrale Buchhaltung verlassen?“. So die Anfrage eines Geschäftsführer-Kollegen, dessen Anstellungsvertrag wegen Scheinbuchungen fristlos gekündigt wurde. Unser TIPP dazu >
Dazu gibt es jetzt ein neues Urteil des OLG Thüringen. Die Ausführungen des Gerichts sind wichtig für alle Geschäftsführer von Konzern-Tochtergesellschaften (OLG Thüringen, Urteil vom 12.8.2009, 7 U 244/07). Für den Praktiker wichtig sind dabei zwei Aspekte des Urteils:
- Jeder Geschäftsführer einer Konzern-Tochtergesellschaft ist selbst und aufgrund seines Amtes dazu verpflichtet, die Buchführung des Unternehmens ständig zu kontrollieren. Er muss Kontrollen einbauen, die Fehl- und Scheinbuchungen ausschließen.
- Lässt die Konzern-Obergesellschaft die Buchhaltung der Tochtergesellschaft durch einen unabhängigen Gutachter prüfen und stellt dieser Mängel fest, beginnt die 2‑Wochen-Frist, in der die Gesellschafter Kenntnis von den Verfehlungen haben und den Geschäftsführer kündigen können, erst mit der Vorlage des Prüfungsberichtes und nicht bereits mit der Erteilung des Prüfungsauftrages (§ 626 Abs. 2 BGB).
Fazit: Der Geschäftsführer der Tochtergesellschaft muss sich jederzeit selbst ein Bild über die Erfüllung der buchhalterischen und bilanziellen Verpflichtungen der Gesellschaft machen können. Er kann sich nicht auf irgendeine Form von Arbeitsteilung berufen. Auch nicht darauf, dass er als Geschäftsführer nur für sein Ressort zuständig ist. Die Erfüllung der oben genannten Pflichten betrifft jeden einzelnen Geschäftsführer – und zwar unabhängig von seiner Ressortverantwortung.
Für die Praxis: Werden dem Geschäftsführer im Konzern Informationen vorenthalten, empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Zunächst sind die Unterlagen schriftlich von der Konzern-Obergesellschaft einzufordern. Erhalten Sie weiterhin keine ausreichenden Informationen, sollte der Geschäftsführer eine Gesellschafterversammlung einberufen. TOP: Ordnungsgemäße Erfüllung der Buchhaltungs- und Bilanzierungsvorschriften. Unterstützen die Gesellschafter den Geschäftsführer nicht in seinem Auskunfts- und Einsichtsanliegen, sollte er den Aufsichtsrat des Konzerns (schriftlich) einschalten und ggf. das Amt niederlegen. Nur so ist garantiert, dass der Geschäftsführer nicht persönlich für die Versäumnisse im Konzern zur Verantwortung gezogen werden kann (Verstoß gegen § 41 GmbH-Gesetz, Verstoß gegen Bilanzpflichten, Verstoß gegen die ordnungsgemäße Erstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses der GmbH).