Ein interessanter Fall zur Geschäftsführer-Haftung wurde jetzt vor dem Amtsgericht Freiburg verhandelt. Ganz offensichtlich konnte der Staatsanwalt dem Geschäftsführer-Kollegen „die Nichtabführung von Sozialbeiträgen” (hier: Schwarzarbeit). Mit der Folge, dass die Sozialabgaben nachgefordert wurden. Und zwar in nicht unbeträchtlicher Höhe (hier: 70.000 EUR). Der Anwalt des Kollegen ließ das aber nicht auf sich beruhen. Er ließ den Betriebsprüfer als Zeugen vorladen. Der musste den Schaden detailliert darlegen.
Ergebnis: …
Weil der die Arbeitsverhältnisse falsch bewertet hatte und auch noch falsche Steuerklassen unterstellt hatte, wurden die zugrunde gelegten Bruttolöhne deutlich zu hoch „geschätzt”. Der Schaden betrug danach nur noch 22.000 EUR – eine nicht unerhebliche Reduzierung der fälligen Nachzahlungen bzw. der Strafe in Tagessätzen. Mich hat dieser Fall nachdenklich gemacht. Weil man sich in (zu) vielen Verfahren nicht die Mühe macht, den Schaden tatsächlich zu ermitteln, sondern sich auf eine Schätzung einlässt. Stichwort: Umsatzverprobung. Viele Fälle, die ich dazu kenne und verfolgt habe, belegen, dass die Steuerprüfer hier gerne mit Zahlen rechnen, die mit der Realität nicht viel zu tun haben – mit der Folge, dass der betroffene Unternehmer einen geringeren Schaden darlegen muss – was de facto nicht zu leisten ist.