Eine sittenwidrige und damit strafbare Veräußerung von betriebsnotwendigem GmbH-Vermögen muss belegt werden können, dass das Verhalten objektiv nachteilig ist und dass die an der Veräußerung beteiligten Personen (hier: Geschäftsführer) sittenwidrig gehandelt haben. Alleine die Tatsache, dass der Kaufpreis für das veräußerte Betriebsvermögen durch die Übernahme von Verbindlichkeiten beglichen wurde, ist allerdings kein Indiz für eine sittenwidrige Handlung (BGH, Urteil v. 16.7.2019, II ZR 426/17).
Im entschiedenen Fall ging es um den Verkauf von GmbH-Grundstücken an eine neu gegründete Firma eines Teils der Gesellschafter der betroffenen GmbH. Damit sollte – so Unterstellung – der per Teilgewinnabführungsvertrag festgeschriebene Gewinnanteil des verbliebenen Gesellschafters „minimiert” werden. Dazu – so der BGH – braucht es aber eine konkrete Aufrechnung der wirtschaftlichen Folgen des Grundstücksverkaufs durch die GmbH, und zwar für alle daran beteiligten Gesellschafter und Gesellschaften.