Kategorien
Volkelt-Briefe

GF-Haftung: Reicht Internet-Rechtsberatung für eine Haftungsfreistellung?

Dass sich immer mehr Kol­le­gen vor einer Ent­schei­dung über die juris­ti­schen Aus­wir­kun­gen und/oder Neben­ef­fek­te im Inter­net infor­mie­ren, ist nahe lie­gend und offen­sicht­lich. Wer sein Anlie­gen geschickt genug ver­stich­wor­tet, kann sogar davon aus­ge­hen, dass die Such­ma­schi­nen-Ergeb­nis­se dem Kol­le­gen zu ganz sinn­vol­len und hilf­rei­chen Lösun­gen füh­ren. Auch vie­le Anwäl­te haben ihre neu­en Chan­cen mit dem Inter­net erkannt und bie­ten Infor­ma­ti­ons­an­ge­bo­te über ihre jewei­li­gen Spe­zi­al­the­men. Das macht Sinn für bei­de Sei­ten. Es bleibt aber die Fra­ge, ob die­se Art Infor­ma­ti­ons­be­schaf­fung für einen Geschäfts­füh­rer für eine Haf­tungs­frei­stel­lung aus­reicht. Etwa für die Fäl­le, in denen die Recht­spre­chung für den Geschäfts­füh­rer eine Pflicht zu qua­li­fi­zier­ten exter­nen Bera­tung unter­stellt (vgl. dazu z. B. OLG Olden­burg, Urteil v. 22.6.2006, 1 U 34/03 zur Bera­tungs­ver­pflich­tung beim Zukauf eines Unternehmens).

Die Rechts­la­ge:Laut Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) gilt in Mana­ger-Haf­tungs­pro­zes­sen die umge­kehr­te Beweis­last (BGH, Urteil v. 22.2.2011, II ZR 146/09). Danach muss der Mana­ger sei­ne Unschuld bewei­sen. Das gilt so auch für den Geschäfts­füh­rer einer GmbH (§ 93 Abs. 2 Satz 2 AktG). Ent­steht der GmbH unter Ihrer Ver­ant­wort­lich­keit ein Scha­den (z. B. aus Steu­er- oder Kar­tell­ver­ge­hen oder aus ver­bo­te­nen Zah­lun­gen für Kor­rup­ti­on), müs­sen Sie nach­wei­sen, dass Sie nicht dafür zustän­dig waren. Wich­tig ist u. E. dann, dass Sie eine ein­zel­fall­be­zo­ge­ne Bera­tung nach­wei­sen kön­nen. So gese­hen reicht es nicht, wenn Sie sich via Inter­net zum all­ge­mei­nen Sach­ver­halt infor­mie­ren oder ent­spre­chen­de Bera­tungs­tex­te her­un­ter­la­den, durch­ar­bei­ten und als Anlei­tung zur Hand­lung neh­men. Zumal die Anwäl­te in den AGB ihrer Web­sites in der Regel deut­lich dar­auf hin­wei­sen, dass die Web­site-Infos eine Ein­zel­fall-Bera­tung nicht ersetzen.

Das gilt auch dann, wenn Sie Ihre Assis­tenz damit beauf­tra­gen, die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen eines bestimm­ten Ent­schei­dungs-Sach­ver­halts zu prü­fen. Jeden­falls dann, wenn die­ser kei­ne juris­ti­sche Aus­bil­dung bzw. Zulas­sung zu einer rechts­be­ra­ten­den Tätig­keit hat (Anwalt, Jus­ti­zi­ar). Sie tun sich also kei­nen Gefal­len, wenn Sie bei kom­pli­zier­ten Sach­ver­hal­ten mit recht­li­chen Aus­wir­kun­gen (und wel­che ist das heut­zu­ta­ge nicht) auf eine qua­li­fi­zier­te Rechts­be­ra­tung her­kömm­li­cher Art verzichten.

Schreibe einen Kommentar