Dass sich immer mehr Kollegen vor einer Entscheidung über die juristischen Auswirkungen und/oder Nebeneffekte im Internet informieren, ist nahe liegend und offensichtlich. Wer sein Anliegen geschickt genug verstichwortet, kann sogar davon ausgehen, dass die Suchmaschinen-Ergebnisse dem Kollegen zu ganz sinnvollen und hilfreichen Lösungen führen. Auch viele Anwälte haben ihre neuen Chancen mit dem Internet erkannt und bieten Informationsangebote über ihre jeweiligen Spezialthemen. Das macht Sinn für beide Seiten. Es bleibt aber die Frage, ob diese Art Informationsbeschaffung für einen Geschäftsführer für eine Haftungsfreistellung ausreicht. Etwa für die Fälle, in denen die Rechtsprechung für den Geschäftsführer eine Pflicht zu qualifizierten externen Beratung unterstellt (vgl. dazu z. B. OLG Oldenburg, Urteil v. 22.6.2006, 1 U 34/03 zur Beratungsverpflichtung beim Zukauf eines Unternehmens).
Die Rechtslage: …Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt in Manager-Haftungsprozessen die umgekehrte Beweislast (BGH, Urteil v. 22.2.2011, II ZR 146/09). Danach muss der Manager seine Unschuld beweisen. Das gilt so auch für den Geschäftsführer einer GmbH (§ 93 Abs. 2 Satz 2 AktG). Entsteht der GmbH unter Ihrer Verantwortlichkeit ein Schaden (z. B. aus Steuer- oder Kartellvergehen oder aus verbotenen Zahlungen für Korruption), müssen Sie nachweisen, dass Sie nicht dafür zuständig waren. Wichtig ist u. E. dann, dass Sie eine einzelfallbezogene Beratung nachweisen können. So gesehen reicht es nicht, wenn Sie sich via Internet zum allgemeinen Sachverhalt informieren oder entsprechende Beratungstexte herunterladen, durcharbeiten und als Anleitung zur Handlung nehmen. Zumal die Anwälte in den AGB ihrer Websites in der Regel deutlich darauf hinweisen, dass die Website-Infos eine Einzelfall-Beratung nicht ersetzen.