Wegen Bestechlichkeit war der Geschäftsführer der Media-Saturn-Deutschland GmbH vom Landgericht Augsburg zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Der Arbeitgeber konnte aber einen Schadensersatzanspruch gegen den Ex-Geschäftsführer nicht durchsetzen (OLG Schleswig, Urteil v. 26.2.2019, 3 U 57/17).
Trotz Verurteilung im Strafprozess sah es das Gericht nicht als erwiesen an, dass der Geschäftsführer an den Schmiergeldzahlungen beteiligt war. Das Zivilgericht ist nicht an die Entscheidung im Strafverfahren gebunden. Strafurteile entfalten für die Zivilgerichte keine automatische Bindungswirkung.