Ob Flowtex, Schlecker oder Hess-AG: Der Grat zwischen riskantem Geschäftsmodell und Betrug ist schmal. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) dazu einen interessanten Fall entschieden. Tenor: „Der Geschäftsführer haftet für alle Schäden aus einem Schwindelunternehmen“ – also einem Unternehmen, das von vorneherein auf Betrug angelegt ist (Urteil vom 14.7.2015, VI ZR 463/14). Was macht den Unterschied zum Risiko-behafteteten Geschäftsmodell? …
Der BGH verlangt, dass bei einem Verfahren gegen den Geschäftsführer das zugrunde liegende Geschäftsmodell ausführlich geprüft wird. Es genügt nicht, dass sich aus dem Geschäft ein Schaden (Insolvenz, Gläubigerschädigung) ergibt. Alle Annahmen des Geschäftsmodells (Produkt, Marktanalysen, Preise, Umsatzentwicklung, Werbeaussagen, Vertrieb) müssen gewürdigt werden. Wenn darin offensichtliche Fehleinschätzungen zugrunde gelegt wurden, handelt es sich um ein „Schwindelunternehmen“. Ihre Aufgabe als Geschäftsführer lautet also: Sie müssen das Geschäftsmodell, für das Sie verantwortlich handeln, im Detail kennen und im Detail beurteilen können. Dass Sie lediglich das operative Geschäft geführt haben, genügt nicht für eine (persönliche) Haftungsfreistellung.