Wird nach dem Verkauf eines GmbH-Anteils eine freie Gewinnrücklage in eine zweckgebundene Rücklage umgewandelt, kann der Veräußerer den damit verbundenen Buchwertverlust nicht als nachträglichen Anschaffungskosten verrechnen (BFH, Urteil v. 6.12.2017, IX R 7/17).
Den (nachträglichen) Anschaffungskosten einer Beteiligung können grundsätzlich nur solche Aufwendungen des Gesellschafters zugeordnet werden, die nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Dagegen gehören anteiliger Gewinnvortrag, Jahresüberschuss oder thesaurierte Gewinn nicht zu den nachträglichen Anschaffungskosten des Veräußerers und mindern daher den Veräußerungsgewinn nicht.